Elektrische Prüfung von Filteranlagen nach der Inbetriebnahme

Die Unfallverhütungsvorschrift definiert Maßnahmen im Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, sowie den Umfang der durchzuführenden Prüfungen. Demnach muss die Elektrische Prüfung von Filteranlagen vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme, sowie in bestimmten Zeitabständen durchgeführt werden (§5, Absatz 1). Dafür ist der Betreiber der Anlage verantwortlich.

Da, z.B. Neuanlagen bereits im Produktionswerk eine Elektrische Prüfung von Filteranlagen durchlaufen, reicht ein Nachweis des Lieferanten (Herstellers) der neuen Luftfilteranlage aus um die Luftfilteranlage vor der ersten Inbetriebnahme nicht erneut prüfen zu müssen.

Der Betreiber kann sich diese Prüfung mit dem folgenden Formular durch den Hersteller oder Errichter bestätigen lassen.

Diese Möglichkeit ist im §5, Absatz 4 erläutert: Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.

DGUV Bestätigungsformular öffnen

Elektrische Prüfung von Filteranlagen und Absauganlagen, gemäß DGUV Vorschrift 3 und 4

Sie haben eine neue Absaugung geliefert bekommen? Dann lassen Sie sich einfach mit dem Bestätigungsformular die bereits im Herstellerwerk erfolgte Elektrische Prüfung von Filteranlagen bestätigen. Durch die Bestätigung nach § 5 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3 und 4) brauchen Sie bei vor der ersten Inbetriebnahme keine erneute elektrische Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 zu machen.

Bei späteren Änderungen an der Anlage oder einer Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzung, liegt die Verantwortung wieder beim Betreiber. Er hat dafür zu sorgen, dass die Anlage regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird. Die Prüfung hat durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu erfolgen.

DGUV Vorschrift 3 airfilter.expert

Zusammenfassender Auszug aus dem §5 der DGUV Vorschrift 3

Es obliegt dem Unternehmer sicherzustellen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden.

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme
  • durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
  • in regelmäßigen Zeitabständen um evtl. Mängel rechtzeitig festzustellen
  • Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch zu führen

 

 

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